Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität AHS e.V.
Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen

 

Positionspapier von 1988, aktualisiert 1998/99, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität

 

Copyright:  AHS e.V., Walltorstraße 31,  D-35390 Gießen

 

Inhalt

 

Vorbemerkung

 

1. Fragestellungen - Erläuterungen

 

1.1 Was ist Sexualität?

1.2 Wie ist die Einstellung unserer heutigen Gesellschaft zur Sexualität?

1.3 Inwieweit empfinden Kinder schon sexuell?

1.4 Gibt es eine Prägung zur Homosexualität durch homosexuelle Erfahrungen?

1.5 Wie wird lustbetonte Kindersexualität "erwachsen"?

1.6 Was heißt pädophil/pädosexuell?

1.7 Ist die Verschiedenheit der sexuellen Wünsche von Kindern und Erwachsenen überbrückbar?

1.8 Ist bei der Beurteilung von Pädophilie zwischen Jungen und Mädchen zu unterscheiden?

1.9 Wie spiegelt sich die herrschende Einstellung zur Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern im Strafgesetzbuch wider?

1.10 Wie kann es weitergehen?

 

2. Positionen

 

2.1 Das Recht des pädophil handelnden und des pädophilen Erwachsenen

2.2 Das Recht des Kindes auf ungestörte Entwicklung seiner Sexualität

2.3 Das Recht des Kindes auf sexuelle Selbstbestimmung

2.4 Zur Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit bei pädophilen Kontakten

2.5 Zur besonderen Verantwortung des pädophil aktiven Erwachsenen über die Wahrung von Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit hinaus

2.6 Zum Schutz des Kindes vor sexuellem Machtmissbrauch

2.7 Mögliche Folgen sexueller Kontakte

2.8 Mögliche Folgen des Sexualstrafrechts

2.9 Folgerungen und Forderungen

 

Vorbemerkung

 

Diese Schrift erschien erstmals 1988 nach jahrelanger und eingehender Diskussion als Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität (AHS).  Die vorliegende aktualisierte Neuauflage berücksichtigt die derzeitige Gesetzeslage und manche geäußerte Kritik.  Der Diskussionsstand gilt ausdrücklich nicht als abgeschlossen.  Die AHS wünscht sich weitere Anregungen.

 

Das Thema "Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen" ist brisant.  Die AHS will mit dem hier vorgelegten Papier dem Thema etwas von seiner Brisanz nehmen, es diskutierbar machen im Interesse nicht nur der beteiligten Kinder und Erwachsenen.  Wir wissen:  das Reizwort 'Pädophilie' mobilisiert Ängste und Abwehr schneller als die Bereitschaft zum Gespräch, auch mit betroffenen Menschen, oder zum genauen Hinsehen.  Gerade deshalb halten wir es für notwendig, mit diesem Positionspapier Ansatzpunkte für eine rationalere Auseinandersetzung aufzuzeigen.

 

Im Grunde geht es bei diesem Thema um soziale Beziehungen oder Kontakte.  Dort können einerseits Sexualität, andererseits Gewalt, oder beide eine mehr oder weniger bedeutende Rolle spielen.  Da Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen aber im öffentlichen Bewusstsein großenteils mit Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern sowie mit Verführung und seelischer Schädigung von Kindern gleichgesetzt und deshalb zum Streitpunkt wird, muss die Unterscheidung von Sexualität und Gewalt in den Vordergrund gerückt werden.

 

Die AHS will mit dieser Schrift all diejenigen ansprechen, die sich mit Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern auseinandersetzen;  das sind:

• alle Eltern, weil sie mit Kindern und ihrer Sexualität umgehen,

• alle Pädagoginnen und Pädagogen sowie Betreuerinnen und Betreuer, weil sie mit Kindern arbeiten,

• Erwachsene, die eine intime Beziehung zu Kindern erstreben oder haben,

• Eltern und Familien von Kindern, die eine intime Beziehung zu Erwachsenen erstreben oder haben,

• Eltern und Familien von pädophilen Jugendlichen und Erwachsenen,

• Polizeibeamte, Anwälte und Richter, weil sie sich aufgrund des Strafrechts mit Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen befassen müssen,

• Ärzte und Therapeuten, die um Rat oder Hilfe gebeten oder als Gutachter gefragt werden,

• Politiker und Politikerinnen, weil sie vorurteilsfreie Erkenntnisse hierüber in die politische Meinungsbildung und Gesetzgebung einzubringen haben,

• alle, die mehr über dieses Thema erfahren und mitreden wollen.

 

Am besten sollten zudem Kinder in die Diskussion einbezogen werden, weil es auch um sie geht.  Diese Schrift wendet sich in der vorliegenden Form jedoch an Erwachsene.  Das ist deshalb sinnvoll, weil Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen hauptsächlich erst durch Erwachsene zum Problem wird.

 

Das Wort "Kind" verwenden wir durchgehend in der Definition des deutschen Strafrechts (Kind = Person unter 14 Jahren), ebenso das Wort "Erwachsener" (= Person über 21 Jahren).  Ein "Jugendlicher" oder ein "Heranwachsender" kann sowohl als Älterer einen Sexualkontakt mit einem Kind wünschen oder haben als auch als Jüngerer einen solchen mit einem Erwachsenen.  Im ersten Fall treffen für ihn die für Erwachsene gemachten Aussagen des vorliegende Positionspapiers zu.

 

Das Positionspapier gliedert sich in zwei Teile:

Teil 1   Fragestellungen - Erläuterungen

Teil 2   Positionen

 

Da die Positionen auf Erläuterungen aus Teil 1 zurückgreifen, und da sich die einzelnen Abschnitte und Positionen selbst überschneiden, ließen sich gelegentliche Wiederholungen nicht vermeiden.

Sommer 1988, überarbeitet 1998/99

 

1.  Fragestellungen - Erläuterungen

 

1.1  Was ist Sexualität?

 

Sexualität ist für jeden Menschen immer zuerst das, was er innerhalb kulturgegebener Rahmen durch die eigene Lebensgeschichte als Sexualität erfahren hat.  Wir haben alle unser je eigenes, auf Erfahrungen und Versagungen gegründetes Bild von Sexualität.

 

Unser Erleben, unsere Erfahrungen mit unserem Körper und den Körpern anderer haben wir in konkreten Lebenssituationen und (abgesehen allenfalls von Selbstbefriedigung) mit konkreten Menschen gemacht;  es sind weitgehend soziale Erfahrungen.

 

Viele von uns wünschen sich, dass Sexualität einfach Freude am Körper sein darf, die Lust, sich selbst und den anderen zu entdecken, seine Regungen und seine Wärme zu spüren;  sie soll uns als Form der Mitteilung und des Austauschs von Empfindungen Gemeinschaft ermöglichen, sie soll grenzüberschreitend sein dürfen, explosiv, zärtlich, spannend, entspannend.

 

Mit unseren Wünschen und Erwartungen wenden wir uns an den anderen Menschen.  Dabei versuchen wir auch, die Erwartungen und Wünsche des Partners zu erkennen.

 

Welche Form des sexuellen Verhaltens und der Bedürfnisbefriedigung wir dann tatsächlich realisieren dürfen, richtet sich in starkem Maß aber auch nach gesellschaftlichen Normen.

 

Wir finden uns von frühester Kindheit an nicht nur allgemeinen Geboten und Verboten gegenüber.  Sehr bald erfahren wir auch, dass von Jungen Anderes erwartet wird als von Mädchen.  Wir lernen, was einen Mann erst zu einem "richtigen Mann" macht und eine Frau zu einer "richtigen Frau".

 

Wichtige Unterschiede in erwartetem und belohntem Verhalten (nicht nur im Bereich der Sexualität) werden allerdings nicht nur deutlich an der Trennlinie Mann/Frau, sondern auch an der Linie Erwachsener/Kind.

 

Wesentlich in diesem Bereich sind die unterschiedliche Ausstattung der Menschen mit Machtmitteln und Prestige und die Bewertung von Aktivität und Aggressivität.  Unter diesem Gesichtspunkt ist der männliche Erwachsene der sozial/sexuell mächtigste und das weibliche Kind der sozial/sexuell machtloseste Teilnehmer an sozialen/sexuellen Interaktionen.

 

Solange wir unsere legitimen Bedürfnisse nicht selbstbewusst gegen die vielfältigen und oft unnötigen Einschränkungen durchsetzen konnten und können, solange wir sie nur im geheimen befriedigen - und das gilt schon für sehr kleine Kinder - so lange wird Sexualität auch mit Angst und Schuld erlebt.  In unserer Gesellschaft gehören diese beiden Erlebensweisen anscheinend unauflöslich zur Sexualität.

 

Und noch aus einem anderen Grund sind wir vor allem mit unserer Sexualität verletzlich.  Wenn wir uns mit unseren Bedürfnissen an andere Menschen wenden, müssen wir immer wieder erleben, dass wir enttäuscht werden, dass wir verletzt, abgewiesen, bloßgestellt werden, oder dass wir "versagen".

 

In diesem Sinne ist (unsere) Sexualität durch vielfältige Brüche und Widersprüche gekennzeichnet: durch Ängste und Hoffnungen, durch Machtausübung und Machtlosigkeit, durch Schuld und Sehnsucht.

 

1.2  Wie ist die Einstellung unserer heutigen Gesellschaft zur Sexualität?

 

Einerseits interessieren sich die meisten - und sei es auch nur heimlich - außerordentlich lebhaft für alles Sexuelle, andererseits wird aber Sexualität oft als etwas Schmutziges und Peinliches angesehen, vor dem man wenigstens Kinder bewahren sollte.  Dieser Haltung geht ein jahrhundertelanges Verteufeln der Lust voraus.

 

Unbefangener und behutsamer Umgang mit Liebe, Erotik, Zärtlichkeit und Sexualität wird nur selten vermittelt.  Das gestörte Verhältnis vieler Menschen zur Lust führt zu Verdrängung und Vorurteilen, zu Orientierungs- und Hilflosigkeit, zu Vermarktung und zu Machtmissbrauch.

 

Sexuelle Gewalttätigkeiten - vom erzwungenen Kuss bis zur Vergewaltigung - werden täglich in vielen Formen von Männern verübt und erzeugen körperliches und seelisches Leid.  Jedes Mädchen muss heute mit sexuellen Übergriffen durch Jungen oder Jungencliquen rechnen.  Diese sexuelle Gewaltausübung ist sowohl Aggressionsentladung als auch Machtmittel.  Jungen wird durch Medien zusätzlich ein fragwürdiges Frauenbild vermittelt.  Sie erlernen - auch durch persönliche Vorbilder - Sexualität als Machtfaktor und als Mittel zur Demütigung zu akzeptieren, das sich mit der allgemein anwachsenden Bereitschaft verbindet, verbale und körperliche Gewalt gutzuheißen und anzuwenden.

 

Dass Sexualität aus der Perspektive der Frau und des Mädchens anders erlebt wird als aus der des Mannes und des Jungen, gründet im unterschiedlichen Rollenverständnis.  Viele Frauen erfahren männliche Sexualität in Verbindung mit Dominanz und männlichem Machtgehabe, mit dem Männer im Beruf und auch bei Frauen Erfolg erhoffen und oft auch haben.  Daher fürchten sie, dass Männer grundsätzlich unfähig seien, Schwächeren, also auch Kindern, einfühlsam und verständnisvoll zu begegnen.

 

1.3  Inwieweit empfinden auch Kinder schon sexuell?

 

Alle, die als Erzieher, Sozialarbeiter, Betreuer, Eltern, Wissenschaftler oder Pädophile mit kindlicher Sexualität zu tun haben, werden feststellen, dass Kinder bezüglich ihrer sexuellen Empfindungen und Aktivitäten weder Gut noch Böse kennen, sofern ihnen dies nicht anerzogen wurde.  Kinder, die Zärtlichkeit, Geborgenheit, Vertrauen mit und zu Erwachsenen erfahren, denen Freiraum zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit gewährt wird, werden sexuelle Aktivitäten nach dem Lustprinzip entfalten.  Unter dieser Voraussetzung ist es für sie unerheblich, ob es sich um Kontakte zu Personen des gleichen oder des anderen Geschlechts handelt, oder ob der Partner oder die Partnerin älter, jünger oder gleichaltrig ist.  Dabei erfahren Kinder ihren gesamten Körper als lustvoll stimulierbar.  Auch genitale Reize spielen von Anfang an für sie eine wichtige Rolle.

 

1.4  Gibt es eine Prägung zur Homosexualität durch homosexuelle Erfahrungen?

 

Die Frage nach dem Ursprung der homosexuellen Orientierung ist uninteressant, wenn Homosexualität nicht als Makel betrachtet wird.  Fest steht, dass eine homosexuelle Orientierung weder durch vorgelebte Homosexualität (Nachahmung) noch durch homosexuelle Spiele im Kindes- oder Jugendalter entsteht.  Was hierdurch allenfalls gefördert werden könnte, ist die Toleranzbereitschaft gegenüber lesbischem und schwulem Leben.  Die bis vor nicht allzu langer Zeit noch anerkannte und von manchen Verhaltenspsychologen vertretene These von der "Triebfixierung im Jugendalter", etwa durch Verführung oder andere Arten der Einübung homoerotischen Verhaltens, kann nach dem heutigen Stand der Wissenschaft verworfen werden.

 

1.5  Wie wird lustbetonte Kindersexualität "erwachsen"?

 

Der Umgang des Kindes mit seiner Sexualität hängt vom Verhalten der Menschen seiner nächsten Umgebung ab.  Diese sind ihrerseits von der allgemeinen Einstellung zur Sexualität geprägt.

 

Während inzwischen beim Kleinkind sexuelle Regungen nicht mehr verurteilt werden, erleidet das ältere Kind in unserem Kulturkreis in der Regel eine zunehmende Einschränkung dadurch, dass es eine bewusst oder unbewusst vermittelte Ablehnung seiner sexuellen Aktivitäten durch Eltern und andere, die mit ihm umgehen, bewusst oder unbewusst erfährt.  Es lernt sehr schnell, sexuelle Lust zu verdrängen oder nur heimlich und dazu oft mit schlechtem Gewissen zu erleben.  Dadurch, dass es nicht lernt, situations- oder partnerbezogen mit der Lust umzugehen, entstehen jene Spielarten der Hilflosigkeit oder des Sexismus, die die "Erwachsenensexualität" allenthalben kennzeichnen.

 

1.6  Was heißt pädophil/pädosexuell?

 

In vielen Ländern, zunehmend leider auch in Deutschland, wird die Bezeichnung "Pädophiler" als Synonym für "Kinderschänder" bzw. "Sexualverbrecher" verwendet.  Dieser Sprachgebrauch setzt sich allerdings über die seit dem 19. Jahrhundert gültige wissenschaftliche Definition des Begriffs hinweg.  Wertneutral gesehen ist Pädophilie/Pädosexualität die erotisch-sexuelle Orientierung Erwachsener zu Kindern.  Der Pädophile/Pädosexuelle ist demgemäß ein Erwachsener, der sich von Kindern vorwiegend und anhaltend erotisch-sexuell angezogen fühlt.

 

(Jugendliche nehmen eine Zwischenstellung ein.  Darauf, sowie auch auf "Päderastie", die zwischen Pädophilie/Pädosexualität und Homosexualität angesiedelt ist, wird in dieser Broschüre nicht ausdrücklich eingegangen.  Im Folgenden werden außerdem nur noch die Bezeichnungen "Pädophilie", "Pädophiler" und "pädophil" benutzt.  Sie können überall durch die entsprechenden Synonyme "Pädosexualität", "Pädosexueller" und "pädosexuell" ersetzt werden.)

 

Die pädophile Orientierung eines Menschen muss ihn nicht unbedingt zu pädophilem Handeln führen.  Als solches wird jeder sexuelle Kontakt zwischen einem Erwachsenen jedweder sexuellen Orientierung und einem Kind bezeichnet.  Dieser Kontakt kann in beiderseitigem Einverständnis zustande kommen oder durch Machtausnutzung, er kann einmalig sein oder langdauernd, er kann in einer Eltern-Kind-Beziehung vorkommen oder in einer Freundschaft.

 

Die allgemeine Vorstellung vom pädophilen Menschen ist aber einseitig geprägt vom Bild eines Mannes, der sich mit unterschiedlichen Tricks das Vertrauen eines Kindes erschleicht oder ein vorhandenes Vertrauen ausnutzt, um sich den wehrlosen jungen Menschen zur Befriedigung egoistischer sexueller Wünsche gefügig zu machen.  So sind Pädophile im Bewusstsein der Öffentlichkeit Personen, die sich einer Beziehung zu gleichrangigen Älteren nicht gewachsen fühlen und deshalb auf die machtloseren, verfügbareren Kinder ausweichen und diese sexuell ausbeuten.

 

So sehr sich diese Vorstellungen auf einzelne tatsächliche Vorkommnisse und traumatische Kindheitserlebnisse begründen mögen, und so sehr auch das Ausleben von Macht oder Aggressivität in pädophilen Kontakten eine Rolle spielen kann, so falsch ist es, diese Vorstellungen den pädophilen Menschen allgemein zuzuschreiben.  Es soll nicht bestritten werden, dass es Pädophile gibt, die unverantwortlich handeln, die Macht missbrauchen und Gewalt ausüben.  Bei einem verantwortlich handelnden Pädophilen, der das Kind achtet, stehen die Anziehungskraft, die manches Mädchen, mancher Junge auf ihn ausübt, und die Zuneigung zum Kind in Wechselwirkung und verhindern einen Machtmissbrauch.

 

Allerdings lassen die massive gesellschaftliche Ächtung und die gegen einvernehmliche pädophile Handlungen gerichteten Strafandrohungen keinen pädophilen Menschen ganz so sein, wie er eigentlich ist.  Wesentliche seiner Lebensbedürfnisse bleiben in der Regel unerfüllt.  Der Zwang zur Tarnung und zum Ghettodasein kann ihn in eine ausweglos scheinende Situation führen, was die tiefgreifenden Missverständnisse und Vorurteile in der Öffentlichkeit verstärkt.

 

Pädophile Menschen sind sehr unterschiedlich.  Bei aller Vielfalt treffen aber folgende Aussagen mehr oder weniger stark auf alle pädophilen Männer und Frauen zu:

 

Sie sind in der Lage, sich in einen Jungen oder ein Mädchen mit der gleichen Intensität zu verlieben, wie ein Hetero-Mann in eine Frau, eine Hetero-Frau in einen Mann, eine Lesbe in eine Frau oder ein Schwuler in einen Mann.  Sie haben oder erstreben eine freundschaftliche Beziehung zu Kindern, welche zwar nicht notwendigerweise sexuelle Kontakte beinhaltet, solche aber zumindest nicht ausschließt.  Sie sind außerordentlich empfänglich für die Faszination, die von Kindern ausgeht.  Im allgemeinen besteht diese Anziehungskraft im Wesen des Kindes:  die erfrischende Unbekümmertheit, die Tatsache, dass es viele in der Erwachsenenwelt überaus wichtige Äußerlichkeiten wie finanzielle Position, sozialen Rang oder körperliche Unzulänglichkeiten einfach unbeachtet lässt, seine Begeisterungsfähigkeit, seine Lebendigkeit, seine Fantasie und Spontaneität, die Mischung aus Abenteurertum und Anlehnungsbedürftigkeit, all dies weckt im Pädophilen den Wunsch, sich hiervon "anstecken" zu lassen.  Er erlebt das "Fertig"-Sein Erwachsener als Mangel und das Offen-Sein für Weiterentwicklung bei Kindern als Qualität.  Ebenso kann das Bedürfnis eine Rolle spielen, emotionale Defizite aus der eigenen Kindheit durch die Verbindung mit dem Kind aufzuarbeiten und am Kind wiedergutzumachen.

 

In ähnlicher Weise wirken auf den Pädophilen die erotische Ausstrahlung des kindlichen Körpers, sowie die sexuelle Neugier, der in seinen Augen das unverbildete Kind freieren Lauf lässt als ein Erwachsener es könnte.  Das Glücksempfinden, das für ihn im engen Kontakt mit einem Kind liegt, und das Streben danach bestimmen ihn in seiner gesamten Persönlichkeit.  Für einen genuinen Pädophilen ist es nicht möglich, dieses Gefühl mit Erwachsenen zu erleben.

 

Nicht selten wirkt die Anziehung wechselseitig.  Dann fühlt sich ein Kind bei einem liebevoll und verantwortlich handelnden pädophilen Erwachsenen in allen Bereichen seines Wesens, und dazu gehört auch die Sexualität, als Persönlichkeit und Partner angenommen.  Die sexuelle Begegnung zwischen den recht ungleichen Partnern ist aber auch dann keineswegs unproblematisch, ihr beidseitiges Gelingen jedoch nicht unmöglich.

 

Pädophilie ist, wie jede andere erotisch-sexuelle Orientierung, an sich weder eine Krankheit noch eine Perversion noch ein Verbrechen.  Pädophilie ist ihrem Wesen nach eine - wenn auch weitgehend missverstandene und daher abgelehnte - zwischenmenschliche Beziehungsform.

 

1.7  Ist die Verschiedenheit der sexuellen Wünsche von Kindern und Erwachsenen überbrückbar?

 

Kinder haben sowohl individuell als auch geschlechts- und alterstypisch unterschiedliche Bedürfnisse nach Zuwendung, Berührung, Zärtlichkeit und Sexualität.  Die sexuellen Wünsche von Erwachsenen sind dagegen durch größere Erfahrung, körperliche Reife, Eindeutigkeit und Zielgerichtetheit gekennzeichnet.  Es scheint eine unüberbrückbare Kluft zwischen den sexuellen Welten von Kindern und Erwachsenen zu liegen.  Man spricht von der "Disparität der Bedürfnisse" oder von der "sexuellen Sprachverwirrung zwischen den Erwachsenen und dem Kind" und meint, dass es zwischen Erwachsenen und Kindern keine sexuelle Einvernehmlichkeit geben könne.

 

Diese Ansicht verkennt Folgendes:

 

Es gibt Erwachsene, die sich in die Gefühls-, Fantasie- und Wunschwelt von Kindern hineinversetzen können und dem Kind dann die Führungsrolle überlassen.  Sind beide Seiten dazu bereit, können dabei auch Erotik und Sexualität eine Rolle spielen.

 

Es gibt Kinder, die ihre Neugier und erotischen Bedürfnisse auch an Erwachsene richten und in bestimmten Situationen sexuelle Kontakte mit ihnen nicht ausschließen oder manchmal sogar suchen.

 

Es gibt Erwachsene (jedweder sexueller Orientierung), die in ihrer Kindheit sexuelle Kontakte mit Erwachsenen hatten und die diese Erlebnisse stets positiv in Erinnerung behielten und nach wie vor als einvernehmlich beurteilen.

 

Diese Personen werden nicht gerne wahrgenommen.  Dennoch gibt es sie, und sie bezeugen, dass die Disparität zwischen der kindlichen und erwachsenen Sexualität nicht prinzipiell unüberbrückbar ist, und dass ein gleichberechtigter und einvernehmlicher (vgl. 2.4), verantwortlicher (vgl. 2.5) und kindgemäßer pädophiler Sexualkontakt mit großer Sicherheit primär (d.h. ohne die Einmischung von außen) keinen Schaden mit sich bringt.

 

1.8  Ist bei der Beurteilung von Pädophilie zwischen Jungen und Mädchen zu unterscheiden?

 

Es liegen zwar relativ viele Untersuchungen über sexuelle Mann/Junge-Kontakte vor, kaum aber aussagekräftige Erfahrungsberichte oder wissenschaftlich fundierte Informationen zu gewaltfreien, einvernehmlichen Sexualkontakten zwischen Frauen und Jungen, Frauen und Mädchen sowie Männern und Mädchen.  Immerhin mag Folgendes gelten:  Sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen gibt es mehr oder weniger selbstbewusste Charaktere.  Wegen der immer noch vorhandenen geschlechtsabhängigen Sozialisationsunterschiede fällt es Jungen jedoch im Durchschnitt leichter als Mädchen, ihren eigenen Willen einzubringen.

 

Dies ist jedoch nur eine Wahrscheinlichkeits-Feststellung und damit nicht aussagekräftig für die Einschätzung eines bestimmten Kindes.  Dennoch mahnt diese Erkenntnis ganz allgemein zu besonderer Zurückhaltung und Behutsamkeit bei pädophilen Kontakten mit Mädchen.

 

In jedem Fall haben Mädchen wie Jungen gute Chancen, ihr Selbstbewusstsein zu stärken, wenn ihre Beziehungen zu Erwachsenen von liebevoller und respektvoller gegenseitiger Zuneigung geprägt sind, gleichgültig, ob darin Sexualität erlebt wird oder nicht.

 

1.9  Wie spiegelt sich die herrschende Einstellung zur Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern im Strafgesetzbuch wider?

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren (bzw. in "minder schweren Fällen" mit Geldstrafe) wird in der Bundesrepublik Deutschland nach dem geltenden Strafgesetzbuch (§§ 176 und 176a StGB) bedroht, wer mit oder vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt oder zulässt oder auch nur in "anreißerischer" Weise über sie spricht.  Dabei ist der Begriff "sexuelle Handlung" sehr unscharf und in der Praxis auslegungsbedürftig;  es gibt Gerichte, die selbst eine oberflächliche Berührung über der Kleidung im Bereich einer erogenen Zone bestraft haben.  In juristischer Spitzfindigkeit wird manchmal in Zentimetern nachgemessen, von wo an eine Berührung sexuell und erheblich war.  Von welcher Seite dabei die Initiative ausging, wie alt das Kind war, ob es sich um einen durch Überredung oder Zwang herbeigeführten oder um einen von dem Jüngeren erwünschten, liebevollen Kontakt handelte, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle, allenfalls für die Höhe der Strafe.

 

Der juristische Begriff für alle sexuellen Kontakte mit Kindern heißt "sexueller Missbrauch".  Danach gilt jede sexuelle Handlung mit einem unter 14-jährigen Jungen oder Mädchen als Missbrauch, sogar, wenn alle Beteiligten selbst noch Kinder sind;  es schützt sie dann nur ihre Strafunmündigkeit vor einer Bestrafung nach dem Strafrecht, nicht aber vor erzieherischen Maßnahmen, die für das Kind eine Missbilligung oder Bestrafung bedeuten.

 

Der Gesetzgeber, der in den §§ 176 und 176a des Strafgesetzbuches solche Kontakte verbietet, behauptet, hiermit den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen unter 14 Jahren sicherzustellen.  Deshalb, so dieser Gedanke weiter, sei es auch unerheblich, ob durch den sexuellen Kontakt eine konkrete Gefährdung oder Schädigung tatsächlich gegeben war.  Der Gesetzgeber vermutet also, dass jeder sexuelle Kontakt mit einem Menschen unter 14 Jahren etwas ist, was diesen gefährdet.

 

Sexuelle Kontakte Erwachsener mit männlichen und weiblichen Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind außerhalb von Abhängigkeitsverhältnissen dagegen nur unter bestimmten Umständen verboten:  wenn z.B. der Erwachsene eine Zwangslage des/der 14? bis 16?Jährigen ausnützt, wenn sich der Erwachsene Sex gegen Geld "erkauft" oder wenn er sich eine "mangelnde Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" zunutze macht (§ 182 StGB).

 

Eltern, Lehrern, Erziehern usw. ist zudem in Abhängigkeitsverhältnissen jede sexuelle Handlung mit Kindern und mit Jugendlichen (= Personen zwischen 14 und 18 Jahren) verboten (§174 StGB).

 

1.10  Wie kann es weitergehen?

 

Der Begriff "sexueller Missbrauch" bezeichnet in seiner heutigen Verwendung unterschiedslos unschädliche und schädigende Kontakte, Sexualität und Gewalt.  Gerade deshalb wird er auch immer wieder von den Menschen verwendet, denen an dieser Unterscheidung nichts liegt.  Dies mag verständlich sein, wenn man das Leid bedenkt, das manchen in ihrer Kindheit durch Machtmissbrauch von Erwachsenen zuteil wurde:  Selbst von "sexuellem Missbrauch" getroffen, bedienen sie sich nun dieses Begriffs, um die Pädophilen im Gegenzug pauschal zu treffen.

 

In Wirklichkeit beschreibt der Begriff "sexueller Missbrauch" nicht, was eigentlich verhindert werden soll, und lenkt ab von dem wesentlichen Element, dem Machtmissbrauch.  Es muss um den Schutz der Kinder vor Machtmissbrauch gehen, nicht aber um die Verhinderung von selbst erwünschtem sexuellen Erleben;  denn sexuelle Selbstbestimmung auszuschließen ist menschenunwürdig und nur - wenn überhaupt - durch sexuelle Unterdrückung, also Machtmissbrauch, zu erwirken.  Durch eine solche Unterdrückung aber wird in jedem Fall lediglich erreicht, dass Kinder mit ihrer Sexualität nicht umzugehen lernen und über "diese Dinge" nicht sprechen.  Man weiß, dass sexuelle Unterdrückung auch ein Grund für die Entstehung von (sexueller) Gewalt sein kann.

 

Zu fragen ist, wie der Schutz von Kindern vor Machtmissbrauch im sexuellen Bereich gewährleistet werden kann, ohne damit die Menschenrechte irgendeiner Person zu verletzen.  Dies würde einerseits bedeuten, dass pädophile Menschen nicht dem Zwang ausgesetzt werden dürften, sich entweder für Straffälligkeit oder für sexuellen Identitätsverlust entscheiden zu müssen, eine "Alternative", die ihr Dasein menschenunwürdig macht.  Ebenso dürften Pädophile, die sich zum Anwalt kindlicher Sexualität machen (Kinder haben diesbezüglich kaum eine andere Lobby), nicht ständig dem Vorwurf ausgesetzt werden, nur im eigenen Interesse zu handeln.  Zwar haben sie, weil ja auch sie an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehindert werden, ein natürliches Interesse daran, falsche Vorstellungen über Kindersexualität und Pädophilie zu korrigieren.  Pädophile, die Kindersexualität und Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern real erfahren, sind aber in der Tat durchaus fachkundig und dazu legitimiert, ihre Erfahrungen und Argumente einzubringen.  Diese sollten also nicht leichthin als ausschließlich interessenbedingt abgetan werden.

 

Schutz vor Machtmissbrauch würde andererseits bedeuten, dass auch Kinder nicht gezwungen sein dürften, ihre Sexualität mit Sanktionsdrohungen belastet zu erleben oder zu unterdrücken.  Die Gesellschaft muss insgesamt daran interessiert sein, die Sexualität ihrer Kinder keiner Negativprägung auszusetzen, die individuell zu psychischen Schäden führt und gesamtgesellschaftlich zu Sexismus.  Es ist solange nicht möglich, eine Eindämmung des Machtmissbrauchs im sexuellen Bereich zu erreichen, wie der Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" nicht wirklich ernst genommen wird, solange also nicht auch Kindern eine wirkliche sexuelle Selbstbestimmung vermittelt und zugestanden wird.

 

Respekt und offener Umgang gegenüber Kindern sind Grundvoraussetzungen für gedeihliches Zusammenleben.  Sie sind auch die notwendigen Voraussetzungen dafür, eine verhängnisvolle Kette von Ausübung, Duldung und Wiederausübung von Machtmissbrauch gar nicht erst entstehen zu lassen beziehungsweise zu durchbrechen.

 

2.  Positionen

 

2.1  Das Recht des pädophil handelnden und des pädophilen Erwachsenen

 

Es gibt kein Verfügungsrecht Erwachsener über Kinder.  Aber es gibt das Recht jedes Menschen auf seine Sexualität.  Die Frage, wo die Grenzen dieses Rechts zu liegen haben, muss eine dementsprechende Sexualethik beantworten.  Dabei muss das Recht des Schwächeren, also das des Kindes, als Maßstab gelten.

 

2.2  Das Recht des Kindes auf ungestörte Entwicklung seiner Sexualität

 

Aus dem Grundrecht des Menschen auf sexuelle Selbstbestimmung ergibt sich das Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Sexualität.  Als massive Störung muss deshalb jedes Aufdrängen sexueller Kontakte oder deren gewaltsame Durchsetzung abgelehnt werden.  Andererseits stellt auch all das eine Störung dar, was es dem Kind erschwert, unbefangen und lustvoll seine Sexualität kennenzulernen und zu erleben und sie in Einklang mit sich und seiner Umwelt zu bringen.  Störend ist vor allem, wenn Erwachsene die sexuelle Wissbegier des Kindes oder dessen Wunsch nach sexuellem Erleben (mit anderen oder mit sich selbst) pauschal abwehren.  Mit Verboten zu "erziehen", die durch die Ausnutzung der Abhängigkeit und durch den Aufbau unbegründeter Ängste aufrecht erhalten werden, zeigt besonders im Bereich der Sexualität schlimme Folgen.  Eine solche Erziehung stürzt das Kind in einen belastenden psychischen Konflikt zwischen seinen eigenen bewussten Wünschen oder unbewussten Bedürfnissen und den vehementen Ansprüchen von außen.  Eine solche Erziehung kann traumatisierend wirken, indem sie Sexuelles mit dem Ruch des Schlechten, mit Schuldgefühlen, mit Unsicherheit, Angst oder Ekel verbindet;  zumindest fördert sie den Reiz, gegen Verbote heimlich zu verstoßen, oder den Reiz, andere bloßzustellen, die sexuelle Tabus in Zweifel ziehen oder Verbote übertreten.

 

2.3  Das Recht des Kindes auf sexuelle Selbstbestimmung

 

Selbstbestimmung setzt das Vorhandensein eines eigenen Willens voraus.  Häufig werden Schwierigkeiten des Kindes, seinen Willen für Erwachsene verständlich auszudrücken, als Willenlosigkeit missdeutet.  Die Frage, ob auch schon beim Kind von einem eigenen Willen gesprochen werden kann, lässt sich allein schon aus dem Wissen um den "kindlichen Eigensinn" bejahen.  Allerdings wird je nach Alter und Persönlichkeit des Kindes und abhängig vom Verhalten seines sozialen Umfelds dieser zunächst aus spontanen Lust- oder Unlustgefühlen entspringende Eigensinn durch Erziehung und Umwelt mehr oder weniger beeinflusst.  Auch ein so überformter (das heißt letztlich fremdbestimmter) Wille kann vom Kind subjektiv als eigener (das heißt selbstbestimmter) Wille empfunden werden und ist als solcher zu respektieren.

 

In jedem Miteinander liegt aber auch die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer wechselseitigen Willensbeeinflussung.  Die Frage, ob eine Einflussnahme auf den Willen des Kindes im Sinne der Selbstbestimmung vertretbar ist oder nicht, muss sich an den Bedürfnissen des Kindes entscheiden, sowie an der Art und Weise, wie diese Einflussnahme geschieht.

 

Nicht vertretbar und als Machtmissbrauch zu bezeichnen und abzulehnen ist der Einsatz unlauterer Mittel.  Als solche müssen gelten:  Irreführungen oder das Vorenthalten von nötigen Informationen, das Versprechen von außergewöhnlichen Vorteilen oder die Androhung von Nachteilen, die Erzeugung unbegründeter Ängste und suggestives Drängen sowie Nötigung und körperliche Übergriffe (vgl. 2.4).

 

Gewiss ist es notwendig, Handlungen zu unterlassen und zu verhindern, deren Tragweite für das Kind nicht erkennbar sind, die es aber schädigen würden, Handlungen also, die eine Verletzung der kindlichen Integrität zur Folge hätten (vgl. 2.5).

 

Andererseits ist es, ebenso wie in anderen Lebensbereichen, auch in der Sexualität falsch, eine Beeinflussung des kindlichen Willens nur deshalb zu verurteilen, weil dem Kind dadurch bislang Unbekanntes zur Kenntnis gelangt oder neue Erlebnisbereiche eröffnet werden.  Grundsätzlich benötigen Kinder zur Einübung von Selbstbestimmung und sozialer Verantwortung Freiräume für neue Erfahrungen.

 

Allgemein muss das Recht des Kindes auf sexuelle Selbstbestimmung als oberster Grundsatz anerkannt werden:  der Äußerung des kindlichen Willens - das Spektrum reicht vom spontanen Ab? oder Zuwenden bis zum ausdrücklichen Ja oder Nein - ist Raum zu geben, und der Wille selbst ist - bei aller in Fairness zu führenden Auseinandersetzung - unverfälscht zu achten.  Dabei sind Entscheidungen des Kindes, die weitgehend dem Lustprinzip folgen, keineswegs minderwertiger als solche, die auf bewusster Abwägung beruhen.  Auch sie haben als vollwertiger Akt der Selbstbestimmung zu gelten.

 

2.4  Zur Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit bei pädophilen Kontakten

 

Zwischen Erwachsenen und Kindern gibt es immer ein Macht- und Einflussgefälle (das sich situativ durchaus auch umkehren kann).  In keiner menschlichen Beziehung findet sich völlige Gleichheit und Unabhängigkeit.  Trotz dieser Ungleichheit zwischen Menschen sind gleichberechtigte und einvernehmliche Handlungen sehr wohl möglich, wenn der Wille des Schwächeren Maßstab der Handlungen ist, wenn also der Stärkere seinen Machtvorsprung nicht zur Durchsetzung eigener und einseitiger Wünsche ausnutzt.  Auch pädophile Kontakte gehören zu solchen Handlungen, die trotz Ungleichheit der Partner gleichberechtigt und einvernehmlich gestaltet werden können.  Derjenige, der dem Kind aufgeschlossen und feinfühlig begegnet, wird kindliche Willensäußerungen fördern und achten.

 

Von Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit kann nicht gesprochen werden, wenn ein Erwachsener dem Willen des Kindes zuwiderhandelt.  Dabei geht es nicht nur um Nötigung und körperliche Übergriffe;  das sind nur die extremen Formen einer Missachtung des kindlichen Willens.  Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit sind auch verletzt, wenn sich das Kind nicht traut, seine Ablehnung zu äußern, oder wenn es nicht weiß, wie es das machen soll.  Erwachsene tragen infolge ihrer strukturellen Überlegenheit die Verantwortung, den Willen des Kindes zu erkennen und zu respektieren und Freiwilligkeit sicherzustellen.  Das heißt, dass es dem Kind möglich sein muss, jederzeit das Geschehen und den Kontakt insgesamt zu bestimmen.  Das Risiko, dass Kinder nicht wagen, ihren Willen frei zu äußern, ist gering, wenn sie Aufrichtigkeit spüren und keine Angst vor dem Erwachsenen haben;  es ist groß, wenn statt dessen unlautere Mittel zur Beeinflussung des kindlichen Willens (vgl. 2.3) angewandt werden.  Dabei ist das Risiko des Machtmissbrauchs in der Familie oder unter familienähnlichen Bedingungen besonders groß, weil sich das Kind hier in einer Abhängigkeit befindet, die sich auch auf primäre Bedürfnisse wie Wohnung, Nahrung, Kleidung und Zuwendung erstreckt.

 

2.5  Zur besonderen Verantwortung des pädophil aktiven Erwachsenen über die Wahrung von Gleichberechtigung und Einvernehmlichkeit hinaus

 

Auch Einvernehmlichkeit gewährleistet nicht in jedem Fall einer sexuellen Handlung den Schutz vor einer möglichen, durch den Kontakt selbst bedingten mittelbaren oder unmittelbaren Verletzung der kindlichen Integrität.

 

Eine solche Verletzung ist auch bei einvernehmlicher Gestaltung sexueller Kontakte dann gegeben

 

- wenn durch die sexuellen Handlungen eine gesundheitliche Schädigung des Kindes oder eine Gefährdung seines Lebens in Kauf genommen wird,

- wenn die sexuellen Handlungen zu einer Schwangerschaft führen können und dadurch den weiteren Lebensweg des Kindes belasten,

- wenn sexueller Machtmissbrauch oder Gewalt verherrlicht wird.

 

Bei solchen Begleit- oder Folgeerscheinungen ist davon auszugehen, dass der Erwachsene seiner besonderen Verantwortung (Fürsorgepflicht) nicht gerecht wird.  Auch das ist Machtmissbrauch.

 

Darüber hinaus sind vom Erwachsenen mögliche soziale Gefahren für das Kind zu berücksichtigen, wie Sekundärschädigungen durch emotionale Isolierung oder im Rahmen einer Strafverfolgung.  Wünschenswert ist, dass die beteiligten Partner miteinander offen über ihre gemeinsamen Erlebnisse, Bedürfnisse, Ängste und Probleme sprechen können und nach Möglichkeit sprechen.  Um die Freiwilligkeit ihrer Kontakte ganz sicherzustellen, ist eine qualifizierte Öffentlichkeit erstrebenswert, in der solche Gespräche geführt werden können.

 

2.6  Zum Schutz des Kindes vor sexuellem Machtmissbrauch

 

Grundsätzlich gilt:  Nur bejahte und erlebte Sexualität kann sich entwickeln und bereichernd entfalten.  Entscheidend für eine positive Entwicklung aber ist angstfreies Erleben von Sexualität ohne Schuldgefühle von Anfang an.  Der Schutz der Kinder vor Machtmissbrauch im sexuellen Bereich darf nicht verkehrt werden zu einem Verbot der Sexualität.  Das generelle Verbot sexuellen Verhaltens schützt Kinder keineswegs vor inhumanen sexuellen Erfahrungen, im Gegenteil:  es beschwört viele erst herauf.  Der Schutz liegt statt dessen im Zuerkennen und Gewährleisten des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung auch und gerade beim Kind, sowie in seiner Befähigung hierzu durch Erfahrung und durch Stärkung seines Selbstbewusstseins.  Wenn Kinder Sätze wie: "Vertraue deinen eigenen Gefühlen" oder "Du hast das Recht zu wollen oder nicht zu wollen" zu beherzigen lernen, ist die notwendige und erste Voraussetzung für ihren Schutz vor Machtmissbrauch gegeben.  Dies ist nicht der Fall, wenn man sie an selbstgewolltem sexuellem Erleben hindert oder ihnen davor Ängste einflößt.

 

2.7  Mögliche Folgen sexueller Kontakte

 

Welche Folgen sexuelle Kontakte haben, hängt von deren Gestaltung, von der Persönlichkeit des jungen Menschen und von seinem sozialen Umfeld entscheidend ab.

 

Wissenschaftliche Untersuchungen und gerichtspsychologische Sachverständige haben immer wieder festgestellt, dass keine primären Schädigungen nachweisbar sind durch Kontakte, in denen die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes sowie seine Integrität gewahrt wurden.  In diesen Fällen werden im Gegenteil neutrale bis positive Folgen berichtet.  Positiv erfahrene sexuelle Kontakte bereichern und sind deshalb schutzwürdig.

 

Auch die Auffassung mancher Verhaltenspsychologen, dass ein Kind durch bestimmte sexuelle Erfahrungen auf spätere Homosexualität oder Pädophilie festgelegt werde, hat sich in der Sexualforschung als unhaltbar erwiesen.  Vielmehr kann sich ein erfahrenes Kind seiner sexuellen Orientierung(en) früher bewusst werden.

 

Negative Folgen aber haben sexuelle Kontakte, in denen die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes sowie seine Integrität nicht gewahrt werden.

 

2.8  Mögliche Folgen des Sexualstrafrechts

 

Das Strafrecht hat seine Berechtigung, soweit es das Kind vor Machtmissbrauch schützt.  Dort allerdings, wo auch vom Kind erwünschte, also einvernehmliche und nicht schädigende sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt werden, wird Strafrecht zu Unrecht.  Es verstößt dann gegen die im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechte und stellt eine nicht verantwortbare Einmischung des Staates in den persönlichen und intimen Lebensbereich dar.  Dies ist aufgrund fehlender Differenzierungen im derzeit gültigen Strafrecht unzweifelhaft der Fall.  Daher müssen dessen Negativfolgen in den Blickpunkt gerückt werden.

 

Das Sexualstrafrecht ist insofern inhuman, als es die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse bestimmter Menschengruppen pauschal unterdrückt, deren Erlebenshorizont einengt und ihr Selbstbestimmungsrecht in schwerwiegender Weise beschneidet, ohne damit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht anderer zu sichern.  Mit solchen Bestimmungen schafft es nur noch mehr Konflikte und Probleme.

 

Kinder, die durch die sexuelle Handlung selbst nicht geschädigt wurden, sondern die erst aufgrund einer Einmischung von außen, einer Anzeige oder eines Strafverfahrens tatsächlich zu Opfern werden und Schaden erleiden, sind nicht die Ausnahme.  Sowohl die Tatsache als auch die Methoden der Polizeiverhöre und die Durchführung von Gerichtsverhandlungen verletzen - trotz aller Bemühungen - die Privatsphäre in unverantwortlicher Weise.  Mögliche positive Erfahrungen mit der Sexualität werden dadurch nachträglich ins Gegenteil verkehrt.  Aus solchen Verfahren gehen Kinder oft seelisch verletzt und mit tiefen Schuldgefühlen hervor;  schuldbewusst, weil sie etwas angeblich Schlimmes selbst mit verübt haben und schuldbewusst, den befreundeten "Täter" verraten zu haben.  Auch wenn die Behörden um Diskretion bemüht sind, dringt erfahrungsgemäß immer etwas nach außen und haftet den "Opfern" als dauernder Makel an.  Das Gesetz, das vorgibt, Kinder zu schützen, schadet ihnen in solchen Fällen.

 

Auch belastet ein solches Strafrecht den Erwachsenen in vielfältiger Weise, ob er nun selbst einen sexuellen Kontakt zu einem Kind hat, oder als Verantwortlicher einen solchen duldet.  Er muss mit allen möglichen Sanktionen und persönlichen Katastrophen rechnen.  Oft leidet er tief am Widerspruch zwischen seinem Rechts- und Wertebewusstsein und den Maßregelungen durch die Staatsgewalt.  Durch das Eingreifen der Justiz kann seine und seiner Familie Existenz gefährdet, wenn nicht zerstört werden.  Überdies ist er angesichts solcher Bedrohung unter Umständen nicht in der Lage, sich dem Kind gegenüber unbefangen und behutsam zu verhalten.

 

Da aufgrund der bestehenden Gesetze und der gesellschaftlichen Vorurteile jeder - auch der positivste - sexuelle Kontakt mit einem Kind als Missbrauch gilt und daher geheimgehalten werden muss, wird der Erwachsene (wie auch das Kind) leicht Opfer von Ausbeutung, Diffamierung, Erpressung oder Nötigung.  Der Zwang zur Verheimlichung führt in die Isolation und damit in Beziehungsprobleme.  So können weder positive Erlebnisse noch Schwierigkeiten mit Eltern oder Freunden angstfrei besprochen werden.  Denn wie in jeder Beziehung, so können auch in pädophilen Beziehungen Probleme auftreten, die für das Kind und den Erwachsenen um so belastender wirken, als darüber mit Dritten nicht gesprochen werden darf, wenn nicht die Gefahr bestehen soll, ungewollt eine Strafverfolgung auszulösen.  Im Gerichtssaal werden solche Probleme allerdings aus ihrer sozialen Einbettung gerissen und künstlich auf das Sexuelle bezogen und beschränkt.  Dies trägt nicht zu einer Lösung oder Prävention von Schwierigkeiten bei, sondern schafft oder vergrößert letztere erst.

 

Das Kernproblem der geltenden Strafrechtsparagraphen gegen den sexuellen Missbrauch liegt darin, dass diese einvernehmliche und verantwortliche Sexualkontakte mit Kindern ignorieren.  Wer behutsamen und verantwortlichen Umgang mit kindlicher Sexualität aber ächtet, drängt erotische Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen in den Untergrund und fördert fragwürdige Ausweichstrategien.  Das geltende Sexualstrafrecht motiviert einen aktiven Pädophilen nicht, sich an die in dieser Schrift zusammengefassten ethischen Handlungsmaximen zu halten.  Diese Demotivation ist aus Sicht des Kinderschutzes kontraproduktiv und hat fatale Wirkungen.  An Kinderprostitution und Sextourismus sowie an der Kommerzialisierung von Pornographie zeigt sich dann unter anderem, wie bedenkenlos Sexualität in unserer Gesellschaft in den Dienst von Machtstrukturen gestellt und zur Ware herabgewürdigt werden kann.  Bedingungen, unter denen Menschen für andere willkürlich verfügbar werden oder ihre Situation so erleben, sind zu analysieren und zu verändern.  Dies schließt notwendigerweise ein, die gängige Sexualmoral und den gesellschaftlich herrschenden Normalitätsbegriff zu hinterfragen.

 

2.9  Folgerungen und Forderungen

 

Sexualität und sexueller Machtmissbrauch müssen klar voneinander getrennt werden.  Zwar gibt es physische und psychische Gewalt auch im Bereich der Sexualität.  Sexualität - auch die zwischen Kindern und Erwachsenen - geht jedoch nicht automatisch mit Gewalt einher.

 

Sexualität darf nicht nur als Mittel der Fortpflanzung, sondern muss auch als Mittel der Kommunikation und Selbstverwirklichung, als Quelle der Lebensfreude anerkannt und bejaht werden.

 

Eine durch medizinische, psychologische oder religiöse Vorurteile motivierte Unterdrückung kindlicher Sexualität hält einer wissenschaftlichen Betrachtung nicht stand und darf daher in einer pluralistischen Gesellschaft nicht als Richtschnur der Gesetzgebung dienen.

 

Da der Mensch in jedem Lebensalter sexuelle Empfindungen hat und ausdrücken kann, muss das Recht des Kindes auf sexuelle Selbstbestimmung, also auch auf von ihm gewollte sexuelle Betätigungen, anerkannt und respektiert werden.  Kinder müssen selbst entscheiden und mitteilen dürfen, ob und mit wem sie Sexualität erleben wollen.

 

Da sich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ebenso auf den Erwachsenen erstreckt, muss auch das Recht pädophiler Männer und Frauen auf ihre Sexualität anerkannt werden.  Ebenso wie auf anderen Gebieten darf Erwachsenen auch auf sexuellem Gebiet nicht von vornherein die Ausnutzung einer überlegenen Position zum Nachteil des Kindes unterstellt werden.  Die Grenzen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sind dort, wo der Machtmissbrauch beginnt.

 

 

Vom Gesetzgeber ist zu fordern, dass er sich aus seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung heraus eingehend und umfassend, das heißt auch bei Sexualforschern und Betroffenenvertretern, informiert und dann durch Aufklärung entsprechende Mehrheiten bildet, statt kurzsichtig und populistisch auf massenmedial hochgepeitschte Stimmungen einzugehen.

 

Gleichberechtigte, einvernehmliche und verantwortliche sexuelle Handlungen dürfen - weil sie nicht schädigen - auch zwischen Erwachsenen und Kindern nicht mehr strafbar sein.  Nur konkreter sexueller Machtmissbrauch ist als strafbare Handlung zu sanktionieren.  Dabei muss folgenden Punkten Rechnung getragen werden:

 

- einer offenen Grundeinstellung zur Sexualität;

- dem heutigen Erkenntnisstand der Psychologie, der Sexual- und Gesellschaftswissenschaften über Sexualität und Sexualkontakte;

- der Vermeidung von (Sekundär-) Schädigungen des Kindes, die durch Kriminalisierung und Strafverfolgung entstehen können;

- der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

 

Von Kommunen und freien Trägern ist zu fordern, dass sie Selbsthilfeeinrichtungen pädophiler Menschen anerkennen und fördern.  Diese Gruppen sind eine der wenigen realen Hilfsangebote für Pädophile und ihre Angehörigen.  Sie stellen auch einen wirksamen sozialtherapeutischen Rahmen zur Verfügung.  In einer repressionsfreien (aber selbstverständlich nicht rechtsfreien) Atmosphäre lernen dort pädophile Menschen über ihre Wünsche, Nöte, Gefühle, Denk- und Handlungsmuster zu sprechen, was ihnen diese bewusst und der Selbstkontrolle zugänglich werden lässt.  Für Pädophile stellen solche Gruppen heute schon ansatzweise eine qualifizierte Öffentlichkeit dar (vgl. 2.5).  Auch Kindern kommen die pädophilen Selbsthilfegruppen, die den ethischen Grundsätzen der Gleichberechtigung, Einvernehmlichkeit und Verantwortlichkeit als obersten Leitzielen verpflichtet sind, zugute.  Sie schützen sie durch ihren Einfluss vor möglichen Gewalttaten und Machtmissbrauch.  Diese Selbsthilfegruppen tragen zudem durch ihre Veröffentlichungen aus Betroffenensicht zur Versachlichung der Debatte bei.